Es ist eine gängige Vereinbarung, dass beim Abschluss eines Mietvertrages der Mieter für seinen Vermieter Geld als Mietkaution hinterlegt. Dieses Geld kann der Vermieter bei Mietrückständen und für Renovierungszwecke benutzen. Dafür kann vom Mieter, gesetzlich gesehen, eine Summe bis zu drei Nettokaltmieten gefordert werden. Dieser Beitrag ist meistens mit der ersten Mietzahlung fällig und stellt somit eine erhebliche finanzielle Belastung für den Mieter dar. Hat er nicht genügend Geld zur Verfügung oder will es nicht für lange Zeit binden, so hat er seit 2001 die Möglichkeit, eine Mietbürgschaft zu beantragen. In diesem Fall gibt die Bank bzw. die Versicherung alle notwendigen Sicherheiten und steht für die Zahlungspflichten des Mieters ein. Als Beweis für den bestehenden Versicherungsschutz hinterlegt der Mieter beim Vermieter die Urkunde der Mietkautionsbürgschaft. Nimmt der Vermieter einen gewissen Betrag aus der Kautionsbürgschaft in Anspruch, prüft der Bürge die Billigkeit dieses Erfordernisses und zahlt erst dann die geforderte Summe aus. Daraufhin muss der Mieter den betreffenden Betrag zurücküberweisen. Am Ende des Mietverhältnisses bekommt der Mieter die Originalbürgschaft von seinem Vermieter zurück und löst den Vertrag mit dem Bürgen auf.
Die Mietbürgschaft ist nur für Privatkunden bestimmt.
In erster Linie eignet sich dieses Angebot für diejenigen:
Die Mietkautionsbürgschaft bietet folgende Vorteile:
für einen Vermieter:
für einen Mieter:
Eine weitere Möglichkeit, um für die Mietkaution aufzukommen, ist die Aufnahme eines Konsumentenkredits. Dabei fallen Zinszahlungen, Nebenkosten sowie Gebühren in unterschiedlicher Höhe an.
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Ein Vorteil beim Konsumentenkredit ist die Möglichkeit einer Sondertilgung. Die Kautionsbürgschaft bietet allerdings eine einfachere und schnellere Abwicklung. Im Gegensatz zu einem Konsumentenkredit sowie anderen Kautionsformen kann der Mieter jedoch bei einer Kautionsbürgschaft nicht direkt beeinflussen, welche Geldsumme vom Vermieter in Anspruch genommen werden kann, obwohl er letztlich für diese aufkommen muss. Überdies muss der Mieter weiterhin für die gesamte Höhe der Bürgschaft Zinsen entrichten, selbst wenn sie schon teilweise oder ganz vom Vermieter reklamiert wurde.
Noch eine dritte Variante, um das Geld für die Mietkaution aufzubringen, ist die Nutzung des Dispositionskredits. Diese Alternative ist ziemlich teuer, weil die Zinsen für einen Dispositionskredit in der Regel höher sind, als bei einem Konsumentenkredit. Besonders nachteilig ist diese Wahl, wenn der Kreditnehmer nicht imstande ist, den negativen Saldo des Girokontos schnell wieder auszugleichen.
Eine Mietkautionsbürgschaft gibt es seit einiger Zeit bei zahlreichen Banken, Sparkassen, Versicherungen sowie Internetanbietern. Die einzige Voraussetzung, um einen Bürgschaftsvertrag abzuschließen, ist ein Girokonto bei der jeweiligen Bank. Ganz bequem geht es im Internet eine Mietbürgschaft abzuschließen.
Kautionsfrei.de hat sich als reiner Spezialist für Mietbürgschaften im Internet gut etabliet und wird von Mietern wie Vermietern geschätzt. Die Bürgschaftsurkunde wird von der renommierten R+V Versicherung ausgestellt und die jährlichen Zinsen dafür sind moderat. Wir haben bereits vor einiger Zeit auch einen eigenen kautionsfrei.de Test veröffentlicht.
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Wenn sie bereits einen Kleinkreditvergleich durchgeführt haben zur Aufbringung ihrer Kaution, so können sie nun mit unserem Kautionsrechner vergleichen. Wenn sie keine negativen Schufaeinträge haben, dann bekommen sie die folgenden Konditionen lt. Kautionsrechner hier:
Bei einem Kautionssparbuch und Kautionskonto handelt es sich um ein ähnliches Prinzip wie bei der Kautionsbürgschaft. In beiden Fällen überweist der Mieter die vereinbarte Kautionssumme (bei einem Kautionskonto ist auch Ratenzahlung möglich!) auf ein Bankkonto bzw. Sparbuch, für das er eine Abtretungsvereinbarung unterschreibt, die dem Vermieter den Zugriff darauf in Schadensfällen gestattet bzw. übergibt er dem Vermieter das Sparbuch zur sicheren Aufbewahrung.
Einlagesicherung und Staatsgarantie sind ein deutlicher Vorteil für den Vermieter. Anders als bei einer Mietkautionsbürgschaft bleiben die Kosten weiter erhalten.
Von Nachteil sind die niedrige Verzinsung, die in der Regel unter der Inflationsrate liegt, ein hoher Aufwand beim Beantragen und der geringe Nutzen des Kautionssparbuches.
Abwicklung der Mietkautionsbürgschaft
Erforderliche Unterlagen:
Voraussetzung:
Die einzige Voraussetzung ist die positive SCHUFA-Auskunft!
Der Bürgschaftsantrag kann in der Regel online angefragt und ausgefüllt werden. Daraufhin lässt der Anbieter seinem potenziellen Kunden eine Bürgschaftsurkunde zukommen. Anschließend muss der Bürgschaftsnehmer eine einmalige Bearbeitungsgebühr von je nach Anbieter ca. 25 bis 100 Euro zahlen. Nach dem Eingang der Aufnahmegebühr überprüft der Bürgschaftsanbieter die Bonität des Bürgschaftsnehmers, woraufhin der Vertrag -nach positivem Ergebnis- gültig wird. Der Vorgang dauert von wenigen Sekunden bis zu 2-3 Tagen je nach der Art der Überweisung.
Wer gewisse Schufadellen, sei es aus Kleinigkeiten hat, sollte sich eher um einen Kleinkredit bemühen bei einer der seriösen Kreditvermittlungen wie Bon Kredit, Creditolo oder einer der Kreditbörsen wie Auxmoney.
Zieht der Mieter um und braucht eine neue Bürgschaft, wird die Gebühr nicht noch einmal fällig. Im Laufe des Mietvertrags ändern sich die Konditionen nicht. Der Mieter zahlt meistens einen jährlichen Prozentsatz von ca. 3-6 Prozent von der Bürgschaftssumme oder eine jährliche Gebühr. Nimmt der Vermieter die Mietkautionsbürgschaft in Anspruch, muss der Bürge den Mieter darüber informieren. Ist der Anspruch vertretbar, leistet der Versicherer unverzüglich die geforderte Summe bis zur Obergrenze des vereinbarten Betrags. Alle Fragen bezüglich einer eventuellen Rückzahlung müssen mit dem jeweiligen Bürgen individuell besprochen werden.
Benötigt der Mieter die Bürgschaft nicht mehr, so kann er die Urkunde jederzeit zurückgeben. Darüber hinaus berechnet der Bürge die bis dahin fälligen Gebühren tagesgenau. Die gesetzlich bestimmte Kündigungsfrist durch den Vermieter beträgt im Prinzip drei Monate, nach fünf Jahren verlängert sie sich auf sechs Monate, nach acht Jahren – auf neun Monate.
Stand Dezember 2010.
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